Stiftungs-Lexikon
Das Stiftungs-Lexikon gibt eine Übersicht über Fachbegriffe und Besonderheiten zum Thema Stiftungen mit dem Schwerpunkt Bürgerstiftungen.
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Abgabenverordnung
In der Abgabenordnung ist u.a. geregelt, in welchen Fällen Steuervergünstigungen erteilt werden. In den §§ 51 ff. sind die "Steuerbegünstigten Zwecke" zu einer Steuerbefreiung von Körperschaften und Stiftungen führen. Steuerbegünstigt sind gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke.
Anerkennung
Eine Stiftung des privaten Rechts muss durch einen staatlichen Verwaltungsakt der zuständigen Landesbehörde als rechtsfähig anerkannt werden. Der Staat garantiert damit die Einhaltung und Durchsetzung des Stifterwillens. Da ein gesetzlich verbrieftes Recht auf Stiftung besteht, ist die Annerkennung zu erteilen, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 80 ff. BGB vorliegen.
Anfallberechtigter
Für den Fall, das eine Stiftung aufgelöst werden soll, kann der Stifter eine Rechtsperson benennen, der das Vermögen nach Auflösung zufallen soll.
Verzichtet der Stifter auf diese Regelung, fällt das Vermögen gemäß § 88 Ab.1 BGB dem Fiskus des Landes zu, in dem die Stiftung ihren Sitz hat, oder einem anderen nach dem Recht dieses Landes bestimmten Anfallberechtigten.
Aufhebung und Auflösungsbeschluss
Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die zuständige Stiftungsbehörde sie aufheben (§ 87 Abs.1 BGB). Unter dem Auflösungsbeschluss versteht man die Entscheidung der hierfür zuständigen Organe der Stiftung, die der Aufhebung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde vorhergeht.
Bürgerstiftung
(engl. Community Foundation) Eine Bürgerstiftung ist eine Stiftung, die in der Regel von mehreren Stiftern gegründet wird und auf Zustiftung ausgerichtet ist. Eine Bürgerstiftung ist eine Sonderform der Gemeinschaftsstiftung. Sie ist eine selbständige und unabhängige Institution zur Förderung verschiedener gemeinnütziger Zwecke, wirkt in einem geographisch begrenzten Raum und betreibt einen langfristigen Vermögensaufbau. Von den meisten anderen Stiftungen unterschiedet sie sich dadurch, dass sie ihre Organisationsstruktur, ihre Mittelvergabe und Rechnungslegung transparent macht.
Geschichte: Die erste Bürgerstiftung wurde 1914 von Frederick H. Goff in Cleveland, USA, errichtet. Mittlerweile gibt es Community Foundations ähnlichen Typs u.a. in Kanada, Australien, Südafrika, Russland und vielen europäischen Ländern. Die erste Bürgerstiftung in Deutschland wurde 1996 als "Stadt Stiftung Gütersloh" gegründet.
Community Foundations
(engl.) Stiftungen die von Bürgern für Bürger errichtet werden. In Deutschland wird dieser Begriff in der Regel mit "Bürgerstiftung" übersetzt.
Dritter Sektor
Der Dritte Sektor umfasst neben den beiden anderen Sektoren Staat und Markt den gesamten Bereich sozialer Bewegungen, die auf freiwilligen Betätigungen, Selbstorganisation und bürgerschaftlichem Engagement basieren.
Donor advised funds
(engl.) zweckgebundene Zustiftungen - bei vielen Community Foundations kann der Zustifter bei der Verwendung der Erträge mitbestimmen.
Destinatär
Destinatäre sind diejenigen Personen oder Institutionen, die durch den Stiftungszweck begünstigt werden, d.h. diejenigen, die in den Genuss von Fördermitteln oder der Projektarbeit kommen.
donor services
(engl.) Dienstleistungen für Stifter, Spender und freiwillige Helfer: Der aus dem Nordamerikanischen stammende Ansatz geht davon aus, dass eine Bürgerstiftung stifterorientiert arbeiten muss. Das Angebot der Stiftung sollte so breitgefächert sein, dass Stifter, Spender und Freiwillige eine ihren Bedürfnissen entsprechende Beteiligungsmöglichkeit finden. Des Weiteren soll auch Stiftern kleinerer Beträge ein strategisches Spenden ermöglicht werden.
Fundraising
Unter Fundraising versteht man die systematische Mittelbeschaffung durch gezielte Aktionen.
fördernd (fördernde Tätigkeit, Förderstiftung)
fördernde Stiftungen unterstützen entsprechend ihrer Zielsetzung die Tätigkeit anderer - in der Regel gemeinnütziger - Organisationen oder Personen durch finanzielle Zuschüsse, Stipendien oder sonstige Fördermittel
Familienstiftung
Die Familienstiftung ist eine privatnützige Stiftungsform. Destinatäre der Stiftung sind die Familienmitglieder bis zu einem bestimmten Grade. Die Familienstiftung genießt keine steuerlichen Begünstigungen.
Gesamtrechtsnachfolge
Bei Eintritt des Erbfalles gilt der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge. Danach gehen sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten automatisch auf den oder die Erben über. Das Erbe kann innerhalb einer gewissen Frist nach Eintritt des Erbfalles ausgeschlagen werden.
Gemeinnützigkeit / gemeinnützige Stiftungen
Stiftungen, die mildtätige, gemeinnützige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen, sind steuerbegünstigt. Sie werden umgangssprachlich als gemeinnützig bezeichnet. Gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abgabenordung sind u.a. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Religion, Völkerverständigung und Entwicklungshilfe, Umweltschutz, Landschafts- und Denkmalschutz und dem Heimatgedanken, Jugendhilfe, Altenhilfe, öffentlichem Gesundheitswesen, Wohlfahrtswesen, Sport, demokratisches Staatswesen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, traditionelles Brauchtum.
Gemeinschaftsstiftung
Eine Gemeinschaftsstiftung setzt eine Stiftergemeinschaft voraus, die entweder bereits bei der Gründung bestanden hat oder nach der Gründung durch Zustiftungen entsteht.
Kooptation
Verfahren der Besetzung von Organen und Gremien. Die aktuellen Gremienmitglieder bestimmen dabei die Neubesetzung selbst.
Körperschaft und Stiftung
Eine Körperschaft ist eine verbandsmäßig organisierte, d.h. wesentlich auf der Mitgliedschaft der ihnen zugehörigen Personen aufgebaute Vereinigung. Es gibt öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Körperschaften. Eine Stiftung ist keine Körperschaft in diesem Sinne, weil sie mitgliederlos ist. Gemäß § 51 AO sind die Abgabenordnung und das Körperschaftssteuergesetz aber auf die Stiftung anwendbar.
Kontrollorgan
Der oder die Stifter können neben der Stiftungsaufsicht ein internes Kontrollorgan vorsehen. Das sog. Kuratorium überwacht die ordnungsgemäße Erfüllung des Stiftungszwecks. Bei Bürgerstiftungen wird dieses Kontrollorgan in der Regel Stiftungsrat oder -beirat genannt.
Kirchliche Zwecke
Nach § 54 AO verfolgt eine Stiftung kirchliche Zwecke, wenn sie eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos fördert.
Mildtätige Zwecke
Mildtätige Zwecke sind im Sinne des § 53 AO solche Zwecke, die Personen selbstlos unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes. Als mildtätige Zwecke gelten insbesondere solche, die die Unterstützung von Behinderten, Alten oder sonstiger Bereiche der Lebenshilfe verfolgen.
matching fund
Der matching fund ist ein Instrument, Anreize zum Spenden oder Stiften zu schaffen. Erhaltene Zuwendungen werden aus diesem "Topf" verdoppelt oder in anderer vorher definierter Weise ergänzt. Matching Funds werden bei der Errichtung einer Bürgerstiftung oft von der Kommune, von Sparkassen oder Unternehmen als Anschubhilfe zur Verfügung gestellt.
Notaranderkonto
Das Notaranderkonto dient zur vorübergehenden treuhänderischen Verwahrung von Fremdgeldern. Der Notar trägt die Gewähr für die zweckmäßige Verwendung der Gelder. Bei der Errichtung einer Bürgerstiftung ist es u.U. sinnvoll, bereits zur Verfügung gestellte Stiftungsgelder bis zur Gründung der Stiftung auf einem Notaranderkonto "aufzubewahren". Es kommt dabei nicht zu einer Vermischung der unterschiedlichen Stiftungsbeträge. Bei der Gründung der Bürgerstiftung kann dann jeder Betrag dem einzelnen Stifter zugerechnet werden.
Nichtrechtsfähige Stiftung
Die nichtrechtsfähige Stiftung wird auch als unselbständige, treuhänderische oder fiduzarische Stiftung bezeichnet. Genauso wie bei der rechtsfähigen Stiftung stellt der Stifter- zur Erreichung eines von ihm gewählten Zweckes- ein bestimmtes Vermögen dauerhaft zur Verfügung. Im Unterschied zur rechtsfähigen Stiftung besitzt sie keine Rechtspersönlichkeit. Zu ihrer Errichtung bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung (in der Regel ein Treuhandvertrag) zwischen dem Stifter und dem vorgesehenen Träger der Stiftung und der Übertragung des gestifteten Vermögens auf diesen Träger. Einer Annerkennung durch die Stiftungsbehörde bedarf es nicht. Der nichtrechtsfähigen Stiftung unter Lebenden liegt entweder eine Treuhandabrede oder eine Schenkung unter Auflage zugrunde. Diese Stiftungsform unterliegt nicht dem Stiftungsrecht, d.h. eine staatlich Aufsicht findet nicht statt (siehe Stiftungsaufsicht). Steuerrechtlich ist sie der rechtsfähigen Stiftung gleichgestellt. Bei Bürgerstiftungen ist sie gebräuchlich um kleinere zweckgebundene Vermögen einzelner Stifter unter dem Dach der Bürgerstiftung zu verwalten. Manchmal dient sie auch zur Vorbereitung der rechtsfähigen Bürgerstiftung.
operativ (tätige Stiftungen)
Operativ tätige Stiftungen verfolgen die jeweiligen Stiftungszwecke selbst, d.h. sie entwickeln eigene Projektideen und führen diese Projekte in eigener Regie durch. Bürgerstiftungen nutzen operative Projekte, um sich bekannt zu machen und um Versorgungslücken zu schließen.
Philanthropie / philanthropisches Engagement
Unter Philanthropie versteht man Menschenliebe. Philanthropisches Engagement umfasst alle Tätigkeiten, die zur freiwilligen Unterstützung Anderer aufgrund von Menschenliebe vorgenommen werden: z.B. freiwillige Mitarbeit, finanzielle Zuwendungen etc.
Pflichtteil / Pflichtteilsberechtigter
Es steht dem Erblasser frei über sein Erbe zu bestimmen, d.h. er kann bestimmte Personen von der Erbfolge ausschließen. In diesem Fall haben Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder) oder der überlebende Ehegatte Anspruch auf den Pflichtteil. Hinterlässt der Erblasser keine Abkömmlinge, haben auch seine Eltern einen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen den Erben (z.B. die Bürgerstiftung) und ist ein Anspruch auf Geldzahlung.
Rechnungslegung(-spflicht)
In ihrer Rechnungslegung weist die Stiftung nach, dass die Erträge und sonstigen Mittel entsprechend dem Stiftungszweck verwendet wurden. Die Finanzen sind gegenüber der Stiftungs- und Finanzbehörde offen zu legen. Insbesondere bei Bürgerstiftungen ist im Sinne einer transparenten Verwaltung die Rechnungslegung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sofern sinnvoll, kann auch die Öffentlichkeit informiert werden.
Sponsoring
Sponsoring ist im allgemeinen die Leistung eines Unternehmens zur Unterstützung oder Förderung von Personen und Organisationen durch Zuwendungen von Geld, Sachwerten oder Dienstleistungen. Anders als Spenden ist diese Leistung an bestimmte Gegenleistungen gebunden. So ist die gemeinnützige Institution meist verpflichtet, als Werbeträger für den Sponsor aufzutreten.
Spende
Spenden sind freiwillige Zuwendungen (ohne Gegenleistung) an steuerbegünstigte Organisationen und Institutionen. Stiftungen dürfen Spenden annehmen und sind verpflichtet, sie zeitnah zu verwenden. Sie fließen dem laufenden Haushalt der Stiftung zu und können nicht dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
Stiftungszweck
Grundsätzlich ist jeder Zweck erlaubt, der nicht gegen das Gemeinwohl verstößt. Soll der Zweck steuerbegünstigt sein, muss er zu den förderungswürdigen Zwecken der Abgabenordnung gehören
Stiftungsvorstand
Exekutivorgan einer Stiftung, führt i.d.R. die laufenden Geschäfte einer Stiftung und vertritt die Stiftung nach außen hin. Die rechtsfähige Stiftung muss einen Vorstand haben (nach §§ 86 und 26 Abs. 2 BGB).
Stiftungsvermögen
Der Stifter muss die Stiftung mit Vermögenswerten ausstatten, deren Erträge auf Dauer die Verwirklichung des Stiftungszwecks ermöglichen. Bei einer Bürgerstiftung ist ein Gründungsvermögen in Höhe von 150.000 € ratsam. Das Stiftungsvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke mit den Erträgen des Vermögens.
Stifterrat (auch Stifterversammlung genannt)
Viele Bürgerstiftungen haben ein drittes Organ, den Stifterrat (oft auch Stifterversammlung genannt), eingeführt. Ein Stifterrat setzt sich aus Gründungsstiftern und Zustiftern zusammen. Es handelt sich hierbei nicht um ein der Mitgliederversammlung eines Vereins vergleichbares Organ, weil eine Stiftung keine Mitgliederorganisation ist. Die Mitgliederversammlung des Vereins ist mit wesentlich weitergehenden Mitbestimmungsrechten ausgestattet und ist ein vollwertiges Organ des Vereins, das über die Auslegung der Satzung hinausgehende Entscheidungsrechte hat.
Bei einer Stiftung ist das anders. Hier gilt die sogenannte Bindung "an den Anfang", d.h. an den Gründungsstifterwillen. Nach der Gründung einer Stiftung können Entscheidungen daher nur noch im Rahmen der von den Gründungsstiftern in der Satzung festgelegten Grenzen getroffen werden. Vereinsähnliche Organisationsstrukturen sind daher nicht auf eine Stiftung übertragbar und führen insbesondere in Verbindung mit dem bürgerstiftungstypischen breit angelegten Stiftungszweck zu einer Vermischung dieser beiden Rechtsformen. Aus diesem Grunde ist es auch irreführend, das Gremium der Stifter als "Stifter- oder Stiftungsversammlung" zu bezeichnen. Allein durch diese Bezeichnung würden Erwartungen geweckt, die dieses Gremium nicht erfüllen kann und darf.
Der Sinn dieses Organs liegt darin, Stiftern bzw. Stifterinnen und Zustiftern bzw. Zustifterinnen ein Forum innerhalb der Stiftungsorganisation zu bieten, in dem der Informationsaustausch zwischen ihnen und der Stiftung gewährleistet wird. Hier werden sie über Stiftungsaktivitäten sowie die Rechnungslegung informiert und ihr stifterisches Engagement gewürdigt. Stiftern, die sich über die reine Bereitstellung von Mitteln innerhalb der Stiftung hinaus engagieren wollen, stehen zahlreiche Möglichkeiten offen dies zu tun; z.B. durch ehrenamtliche Mitarbeit oder durch die Errichtung eines sog. "stifterbestimmten Fonds".
Stiftungsorgane
Die Terminologie der Organe ist nicht einheitlich definiert. Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich ein exekutives Organ, welches den Satzungszweck umsetzt. Dieses wird in der Regel als Vorstand bezeichnet. Darüber hinaus können andere Gremien geschaffen werden, z.B. Kontrollorgane, Informationsorgane oder Fachausschüsse. Eine Bürgerstiftung verfügt in der Regel über einen Vorstand und ein Kontrollorgan. Daneben gibt es häufig noch einen Stifterrat und Fachausschüsse.
Stiftungsbeirat / Stiftungsrat
Der Stiftungsbeirat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und ihn hinsichtlich der strategischen Ausrichtung der Stiftungsarbeit sowie der Förderschwerpunkte zu beraten. Der Besetzung des Stiftungsbeirates ist folglich eine hohe Bedeutung beizumessen.
Stiftungsgeschäft / Errichtungserklärung
Unter dem Stiftungsgeschäft versteht man die Erklärung zur Errichtung einer Stiftung. Das Stiftungsgeschäft muss in Schriftform abgefasst und von dem Stifter eigenhändig unterschreiben sein. Einer notariellen Beurkundung bedarf es nicht.
Notwendige Bestandteile des Stiftungsgeschäfts gemäß § 81 Abs. 1 BGB:
1. Die verbindliche Erklärung des Stifters, ein Vermögen der Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen.
2. Eine Satzung mit Regelungen über:
- Der Name der Stiftung.
- Der Sitz der Stiftung.
- Die Stiftungszwecke.
- Das Vermögen der Stiftung.
Stiftungsakt
Im Stiftungsakt erklärt der Stifter, dass er ein bestimmtes Vermögen der dauerhaften Verfolgung eines von ihm vorgegebenen Stiftungszwecks widmen möchte. Der Stiftungsakt ist Bestandteil des Stiftungsgeschäfts.
Stiftung von Todes wegen
Eine Stiftung kann auch von Todes wegen errichtet werden. Der Erblasser muss in diesem Fall seiner letztwilligen Verfügung (z.B. Testament) das Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung beifügen.
Stiftung (rechtsfähige)
Die Stiftung ist ein mit einer Rechtspersönlichkeit ausgestattetes Vermögen. Sie hat keine Mitglieder. Die Stiftung entsteht durch das einseitige Stiftungsgeschäft, in welchem der Stifter Zweck, Name und Sitz und Organisation in einer Satzung bestimmt. Mit der Vermögensübertragung auf die Stiftung und der Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht entsteht die Stiftung. Die Stiftung verwendet zur Erfüllung ihrer Zwecke nur die Erträge (Zinsen, Dividenden, etc.) ihres unantastbaren Stiftungsvermögens. Die rechtsfähige Stiftung unterliegt den Regelungen der §§ 80 ff BGB und der Kontrolle der staatlichen Stiftungsaufsicht.
Stifter
Als Stifter wird diejenige Person bezeichnet, die die Stiftung errichtet, d.h. mit Gründungsvermögen ausstattet. Der Stifter legt in der Satzung die Ziele und Zwecke seiner Stiftung fest. Bei der Bürgerstiftung handelt es sich in der Regel um mehrere Stifter.
Steuerbegünstigungen für Stiftungen
Abzugsmöglichkeiten: Über die auch für Vereine geltendenden Sonderausgaben-Abzugsmöglichkeiten von 5% bzw. 10% des zu versteuernden Einkommens hinaus, können Stiftungen (rechtsfähige und nichtrechtsfähige) einen zusätzlichen Sonderausgaben-Abzug in Höhe von 20.450 Euro pro Jahr geltend machen. Innerhalb eines Jahres nach Gründung einer Stiftung können darüber hinaus im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen nach Antrag des Steuerpflichtigen bis zu einem Betrag von 307.000 Euro abgezogen werden. Erbschaftssteuerbefreiung: Bei Einbringung des Erbes in eine Stiftung bis zu zwei Jahren nach dem Todesfall gilt eine vollständige Befreiung von der Erbschaftssteuer für alle gemeinnützigen Zwecke.
Satzung (Stiftungssatzung)
Die Satzung ist die "Verfassung" jeder Stiftung. In ihr legen die Gründungsstifter die Stiftungszwecke und die Stiftungsorganisation nahezu unabänderlich fest. Eine Bürgerstiftung ist wie jede andere Stiftung auf Dauer angelegt; Umstände, Bedürfnisse und Notwendigkeiten können sich jedoch ändern. Es gilt daher, in der Satzung möglichst wenig auszuschließen und im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten möglichst viele Optionen offen zu halten. Bestandteile: Name der Stiftung, Sitz, Zwecke, Stiftungsvermögen, Organe, Änderungs- und Auflösungsbestimmungen
Sammelfonds
Ein Sammelfond besteht aus zahlreichen zweckgebundenen Zustiftungen. Die Bürgerstiftung kann innerhalb ihres Vermögens Sammelfonds für bestimmte (beliebte) Zwecke einrichten: Jugend, Kultur, Altenhilfe etc. Auf diese Weise können auch Zustifter kleinerer Beträge zweckgebunden zustiften. Für eine Zustiftung in einen Sammelfonds ist es notwendig, dass bei der Zustiftung der Name des Sammelfonds oder der damit verfolgte Zweck angegeben wird.
Stiftungsaufsicht
Die Stiftungsaufsichtsbehörden sind staatliche Stellen, die über die Einhaltung und Durchsetzung des Stifterwillens wachen. Aufsichtsbehörde und Anerkennungsbehörden sind in verschiedenen Bundesländern identisch. Zuständig sind die Behörden, in denen die Stiftung ihren Sitz hat. Es gelten die Stiftungsgesetze der einzelnen Bundesländer.
Testament
Das Testament ist die letztwillige Verfügung, in der der Erblasser durch einseitige Bestimmung die Erbfolge festlegt. Das Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Eine Alternative ist das notarielle Testament, das in Gegenwart des Notars lediglich eigenhändig unterschrieben werden muss. Beide Formen können jederzeit widerrufen werden.
Zuwendungsbestätigung
(früher Spendenbescheinigung): Erfüllt eine Spende oder Zustiftung die Vorraussetzungen für eine Steuervergünstigung, ist diese in Form einer Zuwendungsbestätigung (amtlicher Vordruck) gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen. Die Zuwendungsbestätigung wird vom Zuwendungsempfänger ausgestellt.
Zustiftungen / Zustifter
Zustiftungen sind Zuwendungen zum Vermögen einer bestehenden Stiftung. Sie können durch den Stifter selbst oder durch Dritte (Zustifter) erfolgen. Zustiftungen müssen bei der Überweisung oder Übergabe vom Zuwender als solche ausdrücklich bezeichnet werden. Von ihnen dürfen nur die Erträge zur Zweckverwirklichung herangezogen werden. Die Möglichkeit von Zustiftungen sollte in der Satzung ausdrücklich vorgesehen sein.
zeitnahe Mittelverwendung
Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Spenden und die Erträge aus dem Vermögen der Stiftung innerhalb des Geschäftsjahrs des Zuflusses oder im darauffolgenden Geschäftsjahr zu verwenden. Eine Ausnahme zum Gebot der zeitnahen Mittelverwendung bilden zweckgebundene Rücklagen, die je nach Zwecksetzung im Rahmen eines vorher festgelegten Zeitrahmens verwendet werden dürfen.
Freie Rücklagen unterliegen nicht der zeitnahen Mittelverwendung.